G.2. Nach weiteren Abklärungen empfahl das Grundbuchamt Q. dem SKE, sich direkt bei den in Frage kommenden Gemeinden nach Handänderungen vergleichbarer Parzellen zu erkundigen. Aus diesem Grund gelangte das SKE mit Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Einwohnergemeinden S., T., XU. und U. und ersuchte je um einen Amtsbericht zu den zeitlich und nach Zonierung massgebenden Handänderungen. G.3. Am 29. Januar 2015 teilte die Gemeindeschreiberin von T. mit, dass es in ihrer Gemeinde keine entsprechenden Vergleichsparzellen gebe. Mit Eingaben vom 2. Februar 2015 und vom 5. Februar 2015 liessen sich die Gemeinden S. und U. vernehmen. Die Anfrage an die Gemeinde XU. blieb ohne Rückmeldung.