Die Beschwerdeführenden haben sich mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke per 1. Oktober 2013 einverstanden erklärt (vorne B.1.). Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen die Entschädigung mit 2 % (Referenzzinssatz seit 3. September 2013) zu verzinsen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen - 18 - wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Der Kanton Aargau hat demzufolge die Verfahrenskosten zu übernehmen.