Verdeutlichungshalber sei immerhin erwähnt, dass in Serienenteignungen selbstverständlich in gewissem Mass schematisiert und vereinheitlicht werden darf (vgl. dazu auch Erw. 4.1.). Erhebliche, klar wahrnehm- und begründbare Wertdifferenzen tatsächlicher (z.B. Aussicht) oder rechtlicher Art (z.B. unterschiedliche Zonierungen) müssen allerdings berücksichtigt werden und in entsprechenden, sachlich nachvollziehbaren Abstufungen zum Ausdruck kommen. Auf diesem Weg ist der Ausgleich zwischen Praktikabilität und Individualrechtsschutz zu suchen.