Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot jedenfalls keine Minderung des Entschädigungsanspruchs der Gesuchsteller. Es steht dem Gericht nicht zu, Kanton und Gemeinde in ihrem Verhalten gegenüber den übrigen Enteigneten beraten zu wollen, zumal allfällige Streitigkeiten im Rechtserwerb letztlich wieder vom SKE zu beurteilen wären (vgl. die entsprechende Klausel in den Enteignungsverträgen). Verdeutlichungshalber sei immerhin erwähnt, dass in Serienenteignungen selbstverständlich in gewissem Mass schematisiert und vereinheitlicht werden darf (vgl. dazu auch Erw.