Das ebenfalls verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot fordert einerseits, dass Gleiches gleich, anderseits aber eben auch, dass Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495 mit zahlreichen Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Enteignete haben Anspruch auf volle Entschädigung, nicht auf einen "Mischwert" aller betroffenen Grundstücke. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot jedenfalls keine Minderung des Entschädigungsanspruchs der Gesuchsteller.