Einheitliche Entschädigungssätze bleiben unproblematisch, wenn der angebotene Einheitspreis richtig ist, also dem Verkehrswert entspricht, und die betroffenen Abtretungsflächen gleichwertig sind. Ist die Voraussetzung auch nur subjektiv nicht erfüllt, ist es dem betreffenden Grundeigentümer unbenommen, zu versuchen, seine vom Angebot abweichenden Wertvorstellungen beim SKE durchzusetzen. Das Gericht hat für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob die individuelle Rechtsstellung, namentlich die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, gewahrt ist.