Das ändert indessen nichts daran, dass die Entschädigungsfestsetzung in Enteignungsverfahren vor dem SKE einen Individualrechtsschutz sicherstellt (Erw. 2.1.3.). Erfolg und Risiko des ergriffenen Rechtsmittels kommen allein dem Gesuchsteller zu (vgl. z.B. SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen EG E. Erw. 9.6.).