4.3.1.) eine gewisse Zurückhaltung bei der Preisbemessung nahe, zumal Enteignungsentschädigungen jedenfalls nicht preistreibend sein sollen. In Würdigung aller erwähnten Umstände hält das Gericht für das vorliegende Verfahren einen absoluten Landwert von Fr. 1'000.00/m2 als Basis für die weitere Entschädigungsfestsetzung für angemessen. Dieses Ergebnis wird übrigens im Nachhinein durch ein Verkaufsangebot für eine unüberbaute, nach dem Beschrieb vergleichbare - 16 - 2 2 Parzelle in Q. mit fast 2'000 m zu Fr. 985.00/m bestätigt, auf das das Gericht im Zuge der Urteilsredaktion gestossen ist.