Aufgrund dieser Ausgangslage ist nach übereinstimmender Ansicht der Fachrichter der Peis für die Abtretungsflächen zwar im oberen Bereich des Rahmens, nicht aber an dessen oberstem Rand anzusiedeln. Spekulationswerte, jenseits der erhärteten Werte, fallen von vornherein ausser Betracht. Die in der Nutzungsdiskussion zum Ausdruck gekommenen Zweifel an der Realisierbarkeit der nun geschmälerten Reserve (vgl. Erw. 4.1.) legen zusammen mit der nutzungsmässig tatsächlich begrenzten Auswirkung des Eingriffs (vgl. Erw. 4.3.1.) eine gewisse Zurückhaltung bei der Preisbemessung nahe, zumal Enteignungsentschädigungen jedenfalls nicht preistreibend sein sollen.