Wie ausgeführt (Erw. 4.3.1.) verfügen die Parzellen über Nutzungsreserven, die Gestaltungsfreiheit ist allerdings auf beiden Grundstücken etwas eingeschränkt, weil jeweils ein Abschnitt entlang der Westgrenze in der baulich nur sehr eingeschränkt nutzbaren Spezialzone X-Strasse liegt.