Nichtstörendes Gewerbe ist zulässig (§§ 4 und 6 der im Verkaufszeitpunkt geltenden Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R. [BNO R.], beschlossen von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2000, Teilgenehmigung des Grossen Rates vom 21. August 2001. Die aktuelle BNO wurde am 15. März 2014 vom Regierungsrat genehmigt). Das Grundstück liegt zwar nahe dem Bauzonenrand, gegenüber ist aber ein Schulhaus, was wegen der Lärmbelastung preissenkend gewirkt haben könnte.