5.2. Den Streitgrundstücken sind die Vergleichsobjekte gegenüberzustellen (Lage, Nutzungsmöglichkeiten und Preis). Das Gericht hat zuerst von der Gemeinde Q. die Handänderungsanzeigen ab Januar 2012 einverlangt. Von den 74 belegten Verkäufen taugt kein einziger zum Vergleich (73 betreffen überbaute Grundstücke, der 74igste liegt in der Gewerbezone [Beilagen zum Schreiben der Gemeindeverwaltung Q. vom 30. Januar 2014]). Aus diesem Grund hat das Gericht das Grundbuchamt S. um Mitteilung der Handänderungspreise für unüberbaute Grundstücke in den Nachbargemeinden für dieselbe Zeitspanne gebeten (Schreiben vom 21. März 2014).