5. 5.1. Die Grundstücke der Gesuchsgegner liegen in der Einfamilienhauszone am Rand des Baugebiets. In dieser Zone sind freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser, mit zusätzlicher Kleinwohnung, sowie nicht störendes Gewerbe zugelassen. Die westlichen Grundstückränder sind mit der Spezialzone X-Strasse überlagert, welche eine gute Einbindung des Siedlungsrandes in die Landschaft bezweckt und ausschliesslich Tiefbauten und Kleinbauten zulässt (vgl. Bauzonenplan der Gemeinde Q., beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. September 2005, genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Dezember 2006 und § 9 Abs. 2 und 5 d BNO).