Die Tatsache, dass vorliegend keine Beiträge an den Ausbau bezahlt werden müssen (und wegen des erfolgten Baubeginns auch nicht nachträglich erhoben werden können [vgl. AGVE 2010, S. 127]), rechtfertigt also kein Abweichen von der korrekten vollen Entschädigung für das abzutretende Land. Würde man vorliegend nicht den Verkehrswert entschädigen, würden die Abtretungspflichtigen indirekt doch einen Beitrag an den Ausbau leisten, während Anstösser ohne Abtretung nichts zahlen müssten. Das wäre nicht zulässig. - 13 - Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Abtretungsflächen ab den Parzellen bbb und aaa der absolute Landwert zu bezahlen ist.