Es erübrigt sich hier, aus der Sicht des Beitragsrechts noch weitere Problemfelder aufzuzeigen. Das Gericht hat seit langem stets auf die notwendige Trennung von Enteignungs- und Beitragsrecht hingewiesen (vgl. z.B. schon AGVE 1993 S. 491 ff.). Eine Verquickung der beiden Verfahren verletzt regelmässig die von der Verfassung gewährte Eigentumsgarantie, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot.