Die individuelle Betroffenheit misst sich im prozentualen Anteil an der Abtretungs- bzw. der Perimeterfläche und ist höchstens zufällig für beide Verfahren dieselbe. Im "Normalfall" ergeben sich Verzerrungen, wenn die Enteigneten nur einen reduzierten Landpreisansatz anstelle der eigentlich verfassungsmässig angezeigten vollen Entschädigung zugesprochen erhalten. Erfahrungsgemäss sind nie alle Beitragspflichtigen im gleichen Umfang von einer Landabtretung betroffen. Es erübrigt sich hier, aus der Sicht des Beitragsrechts noch weitere Problemfelder aufzuzeigen.