Nicht selten besteht auch der Irrtum, dass der in einem Beitragsplan für die Kostenschätzung notwendig eingesetzte Landpreis diesen bereits abschliessend festlege, wenn nicht gar den Landkauf auch formell besiegle. Beide Annahmen sind falsch, weil es sich beim Landerwerb und bei der Beitragserhebung um zwei selbständige, unabhängig voneinander bestehende und durchzuführende Verfahren handelt. Die individuelle Betroffenheit misst sich im prozentualen Anteil an der Abtretungs- bzw. der Perimeterfläche und ist höchstens zufällig für beide Verfahren dieselbe.