4.1.2 Seitens des enteignenden Kantons wurde an der Verhandlung in Frage gestellt, ob nicht auch zu berücksichtigen sei, dass die Ausbauarbeiten, insbesondere das Trottoir, im Interesse der Gemeinde ausgeführt werde. Der Gehweg komme im Übrigen vor allem den Anstössern zugute und würde bei einer Gemeindestrasse aller Voraussicht nach die Erhebung von Strassenbaubeiträgen rechtfertigen (Protokoll S. 11).