Ob die Gesamtausnutzung überhaupt ausgeschöpft werden könnte, bzw. ob die Ausnützungsziffer korrekt festgelegt wurde, ist – wie erwähnt (Erw. - 12 - 4.2.) – im vorliegenden Enteignungsverfahren nicht zu prüfen (Protokoll S. 6). Dafür ist das SKE nicht zuständig. Es steht dem Gericht nicht zu, bei Gelegenheit eines Enteignungsverfahrens quasi aufsichtsweise die kommunale BNO bzw. deren Anwendung durch den zuständigen Gemeinderat zu prüfen.