4.3.2. Die Tatsache, dass der abzutretende Streifen nicht an der Hauptwohnseite liegt und die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Abtretung in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigt werden, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Argumente könnten erst ins Gewicht fallen, wenn die zulässige Bebauung nach der kommunalen Bauordnung nicht von der Grundstücksfläche abhängig wäre, was in Q. – wie eben ausgeführt – (zumindest noch [vgl. Protokoll S. 6]) nicht der Fall ist. Daher darf vorliegend nicht nur der relative Landwert entschädigt werden.