Den Gesuchsgegnern gehören zudem die beiden anstossenden Parzellen ccc und ddd in der Spezialzone X-Strasse mit je 177 m2. Die Ausnützung dieser Grundstücke ist gemäss Gemeindepraxis an die Ausnützung der "Stammparzellen" bbb und aaa anzurechnen (vgl. erwähnte E-Mail vom 26. Mai 2014). Von dieser Berechnungsbasis gehen auch die Gesuchsgegner aus, die eine zulässige Gesamtnutzung für beide Grundstücke von zusammen 572 m2 angeben (Schreiben an das BVU vom 12. April 2013 [Beilage zum Enteignungsgesuch]). Die Nutzungsreserve vergrössert sich danach also nochmals um 113 m2, was die Abgeltung des absoluten Landwerts nochmals bekräftigt.