Selbstverständlich steht es dem Enteigner aber immer offen, für einen konkreten Fall mit geeigneten Mitteln (z.B. Überbauungsstudien) den Beweis zu erbringen, dass eine theoretisch bestehende Ausnützungsreserve tatsächlich eben nicht zu realisieren ist. Dafür genügt der Hinweis auf allfällige "Einschränkungen durch andere Vorschriften" (Protokoll S. 6) jedenfalls nicht.