10. Juli 2012 Erw. 2.3. und 2C_356/2013 vom 17. März 2014 Erw. 5.2.2 ff.). Der konkrete Nachteil der Methode, dass in einem Einzelfall eine Ausnützungsreserve allenfalls gar nie genutzt wird bzw. vielleicht nicht einmal genutzt werden kann, wiegt bei übersichtlichen Verhältnissen deren praktischen Vorteile in der Rechtsanwendung in keiner Weise auf und ist daher hinzunehmen. Selbstverständlich steht es dem Enteigner aber immer offen, für einen konkreten Fall mit geeigneten Mitteln (z.B. Überbauungsstudien) den Beweis zu erbringen, dass eine theoretisch bestehende Ausnützungsreserve tatsächlich eben nicht zu realisieren ist.