Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168, Bundesgerichtsentscheide 1P.520/2003 vom 9. März 2004 Erw. 7.3. und 1C_266/2011 vom 20. Oktober 2011 Erw. 4.2). 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der absolute oder der relative Landwert geschuldet ist. Danach ist der Landpreis für die Streitgrundstücke festzulegen. 4.2. Nach der Praxis des Gerichts ist der volle, absolute Landpreis zu bezahlen, wenn vor der Abtretung der Teilflächen eine Ausnützungsreserve vorhanden war, wobei das Gericht in diesem Zusammenhang nicht prüft, ob und wie diese Restausnutzung tatsächlich realisiert werden kann.