3.4. Die Höhe der Entschädigung ist im Regelfall nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Vereinbaren die Parteien aber – wie vorliegend – die vorzeitige Besitzergreifung, ist der vereinbarte Zeitpunkt der Ergreifung für die Entschädigung massgebend (ständige Praxis, vgl. den Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2013.3 vom 11. Juni 2014 in Sachen Kanton AG gegen H.E. Erw. 3.4.). Die Gesuchsgegner haben der Inbesitznahme der Abtretungsfläche durch den Kanton per 1. Oktober 2013 schriftlich zugestimmt (vgl. Zustimmungserklärungen vom 26. und 30. September 2013; Protokoll S. 9 f.).