2.3. Die Gesuchsgegner halten dem entgegen, die Tatsache, dass die maximal mögliche Ausnützung nicht voll ausgeschöpft werden könne, rechtfertige keine Reduktion der Entschädigung. Es sei zwar richtig, dass die vorgesehene Abtretung keine Benachteiligung für die möglichen baulichen Erweiterungen ergebe, das sei aber nicht entschädigungsrelevant. Die Verkehrssituation verbessere sich für die Grundstücke nicht unmittelbar (Ausfahrt bleibe wie vorher, das Trottoir liege auf der gegenüberliegenden Strassenseite) (Schreiben vom 24. Juli 2013).