Insgesamt sei keine Benachteiligung für künftige Ausbauten infolge der Abtretung zu erwarten. Die Liegenschaften würden durch die sanierte Strasse mit neuem Gehweg aufgewertet. Die Gesuchsgegner seien gleich zu behandeln wie die übrigen Enteignungsbetroffenen (Schreiben vom 11. Juni 2013, Beilage 2 zum Enteignungsgesuch BVU).