2.2. Der Kanton argumentiert, die Streitgrundstücke hätten auch ohne die Abtretungsflächen noch genügend Ausnützung. Nutzungsbeschränkend würden sich eher die kommunalen Bauvorschriften auswirken. Ein nicht unwesentlicher Teil im westlichen Abschnitt der Parzellen sei mit einer Spezialzone überlagert, wo nur Kleinbauten zugelassen seien. Die Abtretungsfläche liege am Ostrand der Grundstücke, also nicht auf der Wohnseite. Die Garagen ragten nach der Abtretung zwar in den Grenzabstand hinein, hätten aber Besitzstandsschutz. Insgesamt sei keine Benachteiligung für künftige Ausbauten infolge der Abtretung zu erwarten.