Der guten Ordnung halber sei indessen festgehalten, dass auch im Enteignungsverfahren beide Parteien prozessual grundsätzlich auf ihren Angaben behaftet werden, soweit sie sich im ihnen zustehenden Ermessensrahmen bewegen, d.h. kein zwingendes Recht verletzt wird, und betreffend Verbindlichkeit kein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wurde. Insofern ist die Aussage von Ralph van den Bergh zum Schluss seines Kommentars zu § 152 BauG, welche grundsätzlich mit der Meinung des Gerichts übereinstimmt, zu relativieren (Baugesetzkommentar, § 152 N 8 am Ende). Für das vorliegende Verfahren ist entsprechend von einer Forderung von Fr. 1'100.00/m2 auszugehen.