Der spezielle Charakter des Verfahrens wird schliesslich auch durch die ebenfalls speziellen Kostenregelungen (§§ 5 Abs. 2 und 149 Abs. 2 BauG) betont. Einem Enteigneten entstehen nur im Missbrauchsfall Verfahrenskosten (vgl. auch AGVE 2008 S. 373 ff), der Enteigner hat dagegen im Sinne einer Ausnahme schon in der ersten Instanz, also vor dem SKE, für die Kosten aufzukommen. Angesichts dieser besonderen Ausgangslage hat das SKE seit jeher (vgl. z.B. § 19 des mittlerweile schon lange aufgehobenen [§ 166 lit. g BauG] -7-