Zusammengefasst zielt das Enteignungsverfahren vor dem SKE darauf ab, sicherzustellen, dass bei einem zwangsweisen Eigentumseingriff der Rechtsschutz für den betroffenen Enteigneten gewahrt wird. Die Kontrollfunktion gilt selbst für die einigungsweise erledigten Enteignungsfälle (vgl. § 153 BauG, § 18 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV] vom 23. Februar 1994 [SAR 713.112]). Der spezielle Charakter des Verfahrens wird schliesslich auch durch die ebenfalls speziellen Kostenregelungen (§§ 5 Abs. 2 und 149 Abs. 2 BauG) betont.