um eine verfahrensleitende Ordnungsfrist. Im Unterschied zu den fatal wirkenden Rechtsmittelfristen verliert der Enteignete seine Rechtsposition nicht, wenn er es versäumt, während der Enteignungsauflage eine Eingabe zu machen. Im Unterschied zum "Normalverfahren" ist er nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise am Verfahren mitzuwirken, was sich auch in § 152 Abs. 2 BauG zeigt (zu den Rechtsfolgen des Nichtstuns vgl. im Übrigen AGVE 2005, S. 407 ff.). Zusammengefasst zielt das Enteignungsverfahren vor dem SKE darauf ab, sicherzustellen, dass bei einem zwangsweisen Eigentumseingriff der Rechtsschutz für den betroffenen Enteigneten gewahrt wird.