In Enteignungsverfahren handelt das SKE indessen nicht als Rechtsmittel- , sondern als Rechtsschutzinstanz. Es gibt kein Anfechtungsobjekt, das an das Gericht weitergezogen worden wäre. Es ist vielmehr so, dass ein Enteigner ein Gesuch um Einleitung des betreffenden Verfahrens beim Gericht stellt (§ 151 Abs. 1 BauG). Dieses räumt dann den Enteigneten eine Frist zur Anmeldung ihrer Begehren ein (§§ 151 Abs. 2 und 152 Abs. 1 BauG). Von der Rechtsnatur handelt es sich dabei in Bezug auf die Entschädigungsbegehren (anders bei Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren; Baugesetzkommentar, N 1 Abs. 2 zu § 152 BauG) um eine verfahrensleitende Ordnungsfrist.