2.1.3. Die Gesuchsgegner haben in der Verhandlung vom 20. August 2014 im Vergleich zum ursprünglichen Begehren ihre Forderungen erhöht. Derartige nachträgliche Weiterungen wären in devolutiven Rechtsmittelverfahren (Beschwerdeverfahren) vor der Verwaltungsjustiz unzulässig. Das aargauische Verwaltungsgericht und auch das SKE sind an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 48 Abs. 2 VRPG). Dasselbe würde auch bei Weiterzügen ans Bundesgericht gelten (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1E.18/1999 vom 25. April 1999 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 300 [beide übrigens Enteignungsverfahren betreffend]).