Das Gericht hat entsprechend zu einer gemeinsamen Verhandlung eingeladen. Der Gesuchsteller hat nichts gegen dieses Vorgehen eingewendet und es blieb auch an der Verhandlung unwidersprochen (Protokoll S. 2 und 4). 2. 2.1. 2.1.1. Im vorliegenden Fall ist einzig der Entschädigungsansatz für das abzutretende Land zu beurteilen (vorne C.4. und D.). Die vom Kanton Aargau offerierten Sachleistungen, die Teil der Gesamtentschädigung sind, sowie die Abgeltung für die Neubepflanzung wurden von den Gesuchsgegnern akzeptiert und sind vom Gericht nicht vertieft zu prüfen (Schreiben des Präsidenten vom 19. Dezember 2013).