Die Parzellen bbb und aaa stossen aneinander und sind mit zwei zusammengebauten Einfamilienhäusern überbaut. Die Ausgangslage ist für beide Grundstücke gleich, es stellen sich für beide dieselben Rechtsfragen. Die Interessen der Gesuchsgegner stimmen überein. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der beiden Verfahren ist damit gegeben (vgl. den Entscheid der ehemaligen Schätzungskommission [SchKE] 4-EV.2009.30/31 in Sachen EG L. gegen W.I. vom 23. Juni 2011 Erw. 1.3.). Die Gesuchsgegner haben diesen Schritt mit der gemeinsamen Eingabe bereits vorweggenommen. Das Gericht hat entsprechend zu einer gemeinsamen Verhandlung eingeladen.