Die Gesuchsgegner sind als Eigentümer der vom Bauprojekt betroffenen und damit in das Enteignungsverfahren einbezogenen Parzellen bbb und aaa ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -5- 1.4. Die Gesuchsgegner haben ihr Begehren fristgerecht in einer gemeinsamen Eingabe dem Gericht unterbreitet (vorne C.4.). Das Gericht hat praxisgemäss ein Verfahren pro Grundeigentümer eröffnet.