D. Mit Einschreiben vom 19. Dezember 2013 teilte das Gericht den Gesuchsgegnern mit, es gehe davon aus, dass nur der Landpreis strittig sei. Falls entgegen der gerichtlichen Annahme noch weitere Fragen zu behandeln seien, sei dem Gericht innert Frist entsprechend Mitteilung zu machen. Falls nur die Preisfrage umstritten sei, werde das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten, vom Gemeinderat Q. Vergleichshandänderungen einfordern und dann eine Instruktionsverhandlung durchführen. Die Gesuchsgegner liessen sich nicht vernehmen.