C.4. A. und das Ehepaar B./C. forderten mit gemeinsamer Eingabe vom 27. November 2013 einen höheren Landpreis für das abzutretende Land. Mit den vom Kanton offerierten Bepflanzungsentschädigungen von je Fr. 7'400.00 erklärten sich die Gesuchsgegner ausdrücklich einverstanden. C.5. Nachdem die drei vom Gericht angeschriebenen Grundeigentümer ihre Begehren gestellt hatten, konnte die Aktenauflage abgebrochen werden. Die Gemeinde Q. sandte die Unterlagen aufforderungsgemäss ans SKE zurück (Eingang 2. Dezember 2013).