C.2. Mit Einschreiben vom 12. November 2013 ersuchte der Präsident des SKE den Gemeinderat Q., die Enteignungsakten vom 15. November 2013 bis 15. Dezember 2013 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. C.3. Mit weiteren Einschreiben vom selben Datum informierte der Präsident die Eigentümer der Parzellen bbb und aaa darüber, dass das Enteignungsverfahren gemäss § 151 Abs. 4 BauG vereinfacht eröffnet werde, die Akten vom 15. November 2013 bis 15. Dezember 2013 auf der Gemeindekanzlei Q. zur Einsichtnahme auflägen, und allfällige Begehren gemäss § 152 Abs. 1 BauG innert der Auflagefrist einzureichen seien.