C.1. Voraussetzung für Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens sind das Vorliegen eines Enteignungstitels (vgl. § 132 BauG) und ein rechtskräftiges Bauprojekt (§ 151 BauG). Beides liegt mit dem erwähnten RRB Nr. 2011-001732 vom 23. November 2011 vor. Da nur mit den Eigentümern zweier Grundstücke keine gütliche Regelung gefunden werden konnte und die Verhältnisse übersichtlich sind, drängte es sich auf, das Verfahren nach § 151 Abs. 4 BauG vereinfacht einzuleiten. -3-