B.1. Vom Projekt ist u.a. die Parzelle aaa (im Halte von 669 m2), im Eigentum von A., betroffen, von der ca. 18 m2 an den Kanton Aargau abzutreten und ca. 40 m2 vorübergehend beansprucht werden. A. hat den vom Kanton Aargau vorgelegten Enteignungsvertrag nicht unterschrieben. Weiter ist die Parzelle bbb (im Halte von 642 m2), im Eigentum von B. und C. (Gesamteigentum / einfache Gesellschaft), betroffen, von der ca. 19 m2 abzutreten und ca. 40 m2 vorübergehend beansprucht werden. Das Ehepaar B./C. hat den vom Kanton Aargau vorgelegten Enteignungsvertrag ebenfalls nicht unterschrieben.