11.3. Ein durch die vorübergehende Beanspruchung entstandener Ertragsausfall wird dem Pächter bzw. dem Bewirtschafter nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes entschädigt. 12. 12.1. Der Kanton Aargau wird ermächtigt, zu gegebener Zeit, nach Vorliegen der Mutationstabelle des Grundbuchgeometers und unter Nachweis der geleisteten Zahlung gemäss vorstehender Ziffer 1.2., die Rechtsänderung mit dem definitiven Flächenmass dem Grundbuchamt U. zur Eintragung anzumelden. - 14 - 12.2. Alle mit der Abtretung und der Übereignung verbundenen Kosten inkl. Ver- markungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten werden vom Kanton Aargau übernommen.