Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten dem Kanton Aargau als Enteigner aufzuerlegen. Er hat auch die Kosten für die vom Gericht für den Kanton eingeholten Erbbescheinigungen zu übernehmen. Mangels anwaltlicher Vertretung werden den Gesuchsgegnern keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. 11.1. Der Enteignungsvertragsentwurf wird zum integrierten Bestandteil des Entscheids erklärt. 11.2. Der Kanton Aargau wird verpflichtet, für das abzutretende Land von ca. 55 m2 eine Entschädigung von Fr. 10.00/m2, total ca. Fr. 550.00 zu bezahlen.