des Grundstücks sind (alleinige Erbberechtigte). Dafür braucht es eine Erbbescheinigung des zuständigen Bezirksgerichts (vgl. in diesem Zusammenhang Urs Fasel, Grundbuchverordnung [GBV], Kommentar, Basel 2008, Art. 18 N 289, 301 und 311). Um diesen Anforderungen zu genügen, hat das SKE beim Bezirksgericht U. die Erbbescheinigungen für die Erbengemeinschaft A. und für die Erbengemeinschaft H. eingeholt (vorne I.). Sie werden dem Kanton im Original weitergegeben. 11. Gemäss § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird.