10.2. Das Eigentum geht im Enteignungsfall – wie auch beim Erbgang – schon vor Eintrag der Handänderung im Grundbuch auf den Enteigner über (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Der Enteigner kann den Eintrag im Grundbuch von sich aus erwirken (Art. 665 Abs. 2 ZGB). Der Eintrag der Enteignung setzt einen Enteignungsvertrag, alternativ ein rechtskräftiges Urteil, sowie den Nachweis der geleisteten Zahlung voraus (vgl. § 147 BauG). In beiden Fällen ist nachzuweisen, dass die Vertragsunterzeichnenden bzw. die ins Recht gefassten Gesuchsgegner Eigentümer - 13 -