10. 10.1. Gemäss Grundbuchauszug steht die Parzelle aaa im Alleineigentum von A.. Dieser ist am 17. Dezember 1987 gestorben. Dessen gesetzliche Erben waren die Ehefrau, H., sowie die zwei Kinder, B. und C.. H. ist am 28. Juli 2011 gestorben (vgl. Schreiben der Gemeindekanzlei Q. vom 28. August 2013). Bevor der aktuelle Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen werden kann, müssen die vorangegangenen Erbgänge nachgetragen werden. Darauf wurden die Gesuchsgegner vom BVU bereits hingewiesen (vgl. Schreiben I. vom 18. April 2013 sowie Vernehmlassung vom 28. November 2013, S. 2). Die Gesuchsgegner sind nicht bereit, für diesen Schritt Hand zu bieten (Duplik vom 6. Januar 2014).