Im Vertragsentwurf des Kantons ist jedoch ein Zinssatz von 2.25 % vorgesehen. Das SKE ist von Gesetzes wegen an das Verschlechterungsverbot gebunden (§ 48 Abs. 2 VRPG [betreffend Beschwerdeverfahren]). Es geht praxisgemäss auch im Enteignungsverfahren nicht unter das Angebot des Enteigners. Da vorliegend keine Erhöhung der angebotenen Entschädigung vorzunehmen ist, fehlt es an der Kompensationsmöglichkeit für eine nachträgliche Zinsverschlechterung. Es bleibt daher in Bezug auf den Zinssatz beim Angebot des Kantons und somit beim Zinssatz von 2.25 %.