8. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegnern die abzutretende Fläche von ca 55 m2 mit Fr. 10.00/m2 zu entschädigen. (Erw. 5.4.). Die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung wird, soweit nachgewiesen, nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes entschädigt (Erw. 7.4.). - 12 -