Im Übrigen ist die vorübergehende Beanspruchung bei der Realisierung des bewilligten Projekts unumgänglich, was auch im Gesetz zum Ausdruck kommt (vgl. § 110 Abs. 1 lit. a BauG). Der Ertragsausfall ist nach dem Enteignugnsvertragsentwurf gegebenenfalls richtigerweise dem Pächter des betroffenen Grundstücks auszubezahlen. Den Grundeigentümern entsteht aus der vorübergehenden Beanspruchung kein zusätzlicher Schaden. 7.5. Andere Inkonvenienzschäden sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Namentlich hält das Gericht aufgrund des Eindrucks am Augenschein vom 15. Oktober 2014 die vorgesehenen Anpassungsarbeiten für angemessen und ausreichend.